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27374 Visselhövede /OT Hiddingen (DE)
Satzung Club für Amerikanische Collies e. V. PDF Drucken E-Mail

1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit

1. Der Verein führt den Namen "Club für Amerikanische Collies e. V." ( später auch als CfAC e.V. bezeichnet ). Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg / Wümme unter der Nr. VR 170484.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Visselhövede /Niedersachsen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein. Zweck ist die Reinzucht der Rasse des Amerikanischen Collies nach dem hinterlegten Standard. Demgemäss
fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist die Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner
Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO in der jeweils
gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist berechtigt, für jede Geschäftsführung und Tätigkeit im Auftrag des Vorstandes eine
angemessene Aufwandsentschädigung / Vergütung zu gewähren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmmehrheit die Verwendung des
Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation –
die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt – zufließen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden. Der zur Zeit der Auflösung berufene 1. Vorsitzende ist auch der Liquidator des Vereins.
 

§ 3 Mittel zum Zweck

Zur Durchsetzung des Satzungszweckes dienen insbesondere:

1. Festsetzung der Zuchtordnung

2. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.

3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.

4. Herausgabe der Vereinszeitschrift

5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneter Zuchthunde und durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.

6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.

7. Veranstaltung von Zuchtschauen

8. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.

9. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels im Sinne des § 11.2.

10. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

11. Förderung des allgemeinen Interesses am Amerikanischen Collie.

§ 4 Aufbau

Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist Visselhövede/Niedersachsen.
 

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand, und zwar

2.1 der Gesetzliche Vorstand

2.2 der Engere Vorstand

2.3 der Erweiterte Vorstand

§ 7 Bindungswirkung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch mit denen im Vereinsgebiet gültigen
Gesetzen stehen.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeines

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse
der Organe zu befolgen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen laut § 19 mit Zuchtverbot und / oder Zuchtsperre belegt werden.
Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.

§ 9 Anmeldung

1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim 1. Vorsitzenden des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der Neumitglieder in der Vereinszeitschrift kann gegen die Mitgliedschaft Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist
schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Auflösung einer
Neumitgliedschaft, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung. Stimmrecht und Wählbarkeit auf Mitgliederversammlungen
besteht für vorläufige Mitglieder nicht. Ausgenommen sind Gründungsmitglieder.

3. Der Verein besteht aus Voll- und Anschlussmitgliedern. Anschlussmitglied kann jeder Familienangehörige oder Lebenspartner eines Vollmitgliedes mit gleichem
Wohnsitz werden. Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Vereinszeitung und Information zugestellt.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds und durch Zahlung des fälligen Vereinsbeitrags.

2. Die Mitgliedschaft ist bis zur Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift und bis zum Ablauf der anschließenden Einspruchsfrist vorläufig. Sie kann im Zusammenhang mit
einem Einspruch aus der Mitgliedschaft durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Der eingezahlte Beitrag wird zurückbezahlt.

§ 11 Ausschluß von der Mitgliedschaft

1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

1. Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und / oder Ausbildung
nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht
entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.

3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis
gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. .Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

4. Bei Ausschluß werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 12 Beitrag

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt sofort fällig

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung

1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Anschlussmitglieder, Schüler, Studenten, Auszubildende, Behinderte und Jugendliche unter 18 Jahren.

3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag.

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt, durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

2 Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

§ 16 Erlöschen durch Tod

Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

§ 17 Erlöschen durch Austritt

1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig und an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.

2. Die Kündigung ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu entrichten. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigung (Poststempel).

3. Scheidet ein Hauptmitglied aus, dann scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Anschlussmitglieder gleichzeitig aus. Es sei denn, dass eines der
Anschlussmitglieder den schriftlichen Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden.

§ 18 Erlöschen durch Streichung

1. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die
Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.

2. Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab
Kenntniserlangung durch den Vorstand.

3. Die Streichung erfolgt durch entsprechende Beschlussfassung und schriftliche Weisung des Vorstands. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner
Forderungen wird dadurch nicht berührt.

4. Bei Streichung werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 19 Erlöschen durch Ausschluss

1. Der Ausschluss kann erfolgen:

1.1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung der Vereinssatzung und / oder der Ordnungen.

1.2. Bei schuldhafter Schädigung der Interessen und/oder des Ansehens des Vereins.

2. Die Vereinsinteressen schädigt, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel gemäß § 11.2 fördert oder sonst wie unterstützt.

3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:

3.1. Bei einem die Zucht schädigendem Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;

3.2. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht- und Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen
natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen;

3.3. Bei vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung gegenüber einem Mitglied, Amtsträger, einem Zuchtrichter,
unproduktive, beharrliche Störung des Vereinsfriedens.

3.4. Bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;

3.5. Bei Verstößen gegen die in Deutschland geltenden Tierschutzgesetze

4. Bei Ausschluß werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 20 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des CfAC e.V. teilzunehmen. Der CfAC e.V. ist bestrebt, viermal im Jahr seinen
Mitgliedern eine vereinseigene Zeitung, kostenlos zuzusenden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des CfAC in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern,

3. die Satzung, Zuchtordnung und Ausstellungsordnung zu beachten,

4. ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband pünktlich nachzukommen,

5. bei Anschriftenänderung dies sofort dem CfAC e.V. mitzuteilen.

6. Bei Unterlassung gehen die Kosten, die durch die Nachforschung dem CfAC e.V. entstehen, zu Lasten des betreffenden Mitglieds. Ebenfalls die Kosten, die durch die
Heranziehung gerichtlicher und außergerichtlicher Hilfe entstehen.

7. jedes Mitglied muss im laufenden Geschäftsjahr 5 Arbeitsstunden für den Verein ableisten. Ausgenommen sind ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und Veranstalter von
Spaziergängen, Wanderungen, Treffen oder Ausstellungen, da diese bereits weit über die 5 Stunden hinaus für den Verein tätig sind. Die Arbeitsstunden können auf
Veranstaltungen des CfaC e.V. abgeleistet werden.

8. Wer seine Arbeitsstunden nicht ableisten kann, zahlt pro Arbeitsstunde € 5.- als Entschädigung an den Verein, der dafür Fremdkräfte bezahlen muss.

9. Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten, Auszubildende, Erwerbslose und Behinderte können ihren Mitgliedsbeitrag durch zusätzliche Arbeitsstunden ableisten.
Der Verrechnungssatz gilt wie in §20 Abs. 8.

3. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 21 Allgemeines1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 22 Einberufung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der
Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitglieds gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 23 Anträge

Anträge auf Änderung der Satzung und Ordnungen müssen spätestens 6 Wochen vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen (Poststempel). Liegen Anträge zu gleichen Themen vor, sind diese zusammen mit dem ersten Antrag zu diesem Thema zu behandeln. Verlängert die Behandlung der Anträge die Dauer der Mitgliederversammlung auf ein unzumutbares Maß, kann der Versammlungsleiter die Behandlung verbliebener Anträge auf die nächste Mitgliederversammlung verschieben. Der Vorstand und / oder der gesetzliche Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist ein Antrag in die Tagesordnung aufgenommen, wird über ihn gemäß § 26 entschieden.

§ 24 Leitung, Durchführung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Wahlleiter ist das älteste Mitglied der Versammlung, wenn es nicht selbst zur Wahl steht. Ansonsten ist von der
Versammlung ein neuer Wahlleiter zu bestimmen.

2. Alle Tagesordnungspunkte sind in der zu Beginn der Mitgliederversammlung beschlossenen Reihenfolge zu behandeln.

§ 25 Besondere Zuständigkeit

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;

2. Entgegennahme der Rechnungslegung;

3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

4. Billigung / Missbilligung des Haushaltsvorschlages;

5. Entlastung des Vorstandes;

6. Wahl des Engeren Vorstandes;

7. Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;

8. Bestätigung durch Wahl der vom engeren Vorstand vorgeschlagenen Zuchtwarte als Mitglieder des Zuchtausschusses und damit als Mitglieder des erweiterten
Vorstandes. Bei Ablehnung einzelner Zuchtwarte erfolgt eine Ersatzwahl auf Grund von Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung.

9. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;

10. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;

11. Beschlussfassung über gestellte Anträge;

12. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;

13. Verleihung von Auszeichnungen;

14. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

15. Genehmigung oder Ablehnung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.

§ 26 Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen
Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des
Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 27 Versammlungsprotokoll

1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer.

2. Der Versammlungsablauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, der gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort
und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Der genaue Wortlaut aller Anträge ist anzugeben. Bei Satzungsänderungen und Änderungen
der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.

3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das Protokoll binnen 3 Monaten bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche
Richtigstellung vor.

4. Das endgültige Versammlungsprotokoll ist in der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen.
 

§ 28 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder der beim Amtsgericht eingetragene gesetzliche Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder, wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 21 - 27 entsprechend.

4. Abschnitt: Der Vorstand

§ 29 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

- dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)

- dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)

2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.

§ 30 Der Engere Vorstand

1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand.

2. Der Vorstand besteht aus:

- dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)

- dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- dem Zuchtbuchführer

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden kann. In der Regel ist
eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

4. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und
Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung.
.
Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen oder
fernmündlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.
 

6. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 31 Aufgaben des Engeren Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Einberufung der Mitgliederversammlung;

2. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines Jahresberichts;

3. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;

4. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;

5. die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten;

6. die Verleihung von Auszeichnungen;

8. Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder mit Ausnahme von Zuchtverbot und Zuchtsperre;

9. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter oder Zuchtwart.

10. Die Zuchtordnung wird vom Engeren Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Spezialzuchtleiter erarbeitet und beschlossen. Der Beschluss muss von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.

11. Der Zuchtbuchführer sorgt für die korrekte Eintragung der ihm gemeldeten Würfe und stellt die CfAC e.V. Ahnentafeln aus.

§ 32 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der
Zucht- und Zuchtrichterordnungen nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen/Ausschüsse und deren Zustimmung.

2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 33 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem Engeren Vorstand

- dem Spezialzuchtleiter

- dem Referenten für Zuchtschauwesen

- dem Tierschutzbeauftragten

2. Wesentliche Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtsperre.

3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben mindestens einmal pro Jahr stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die Ort, Zeit der Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

5. Abschnitt: Wahlen

§ 34 Allgemeines

1. Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen
Mitglieder des Vereins und mindestens 21 Jahre alt sein.

2. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie vor mindestens zwei Zeugen oder schriftlich erklärt haben, dass sie eine Wahl annehmen werden, am
Erscheinen jedoch dringend verhindert sind.

3. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine
Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen,
soweit nicht § 35 Abs. 1 entgegensteht.

4. Es dürfen auf eine Person mehre Ämter vereinigt werden soweit dies möglich ist und nicht zum Interessenkonflikt führt.

§ 35 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahlen des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl
dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstands kommissarisch übernommen.

2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlleiter. Der Wahlleiter ist das älteste Mitglied der Versammlung, wenn es nicht selbst zur Wahl steht.
Ansonsten ist von der Versammlung ein neuer Wahlleiter zu bestimmen.

§ 36 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich Stellvertreter) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

3. Unter dem Begriff "rechtserfahren" fallen Personen mit mindestens Erstem Juristischem Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute,
Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.

4. Der Ehrenrat wird erst ab einer Mitgliederzahl von 100 Mitgliedern gewählt.

§ 37 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen

Der Referent für das Zuchtschauwesen sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 38 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.

2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.

§ 39 Wahl der Kassenprüfer

Für die Dauer von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt.

§ 40 Wahl per Handzeichen

Die Amtsträger werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten.

6. Abschnitt: Vereinsstrafen

§ 43 Vereinsstrafen

1. Vereinsstrafen aufgrund Verstöße gegen § 19 sind:

1. Ausschluss;

2. Geldbuße;

3. Verweis;

4. Verwarnung;

5. Amtsenthebung.

Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern kann nur durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

7. Abschnitt: Ehrenrat

§ 44 Ehrenrat

1. Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner Mitglieder ergeben sich aus § 36.

2. Der Ehrenrat ist zur Entscheidung in Streitfällen zuständig. Bei der Verhängung eines Zuchtverbots und / oder Zuchtbuchsperre gilt jedoch folgendes: Zuständig für die
Verhängung ist der Vereinsvorstand. Die Entscheidung des Ehrenrats ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

3. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Ehrenrates des Vereins ist die Zahlung eines Kostenvorschusses entsprechend der gültigen Gebührenordnung; das gilt
allerdings nicht, wenn der Vorstand des Vereins den Ehrenrat des Vereins anruft.

4. Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch die MV
(§ 25.2) festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen und anderer vom Ehrenratsvorsitzenden zur
Durchführung des Ehrenratsverfahrens herangezogener Personen. Verfahrenskosten sind von den Parteien des Ehrenratsverfahrens zu tragen. Eine Anfechtung der
Kostenentscheidung ist nicht zulässig.

§ 45 Unabhängigkeit / Vollstreckung

1. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.

2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind vom Vorstand zu vollstrecken.

§ 46 Berufung

Eine Berufung ist nicht möglich.

§ 47 Bekanntmachung / Veröffentlichung

Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind nach Maßgaben des Vorsitzenden des Ehrenrates in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu
veröffentlichen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.

8. Abschnitt: Vereinsvermögen 

§ 48 Verwaltung

1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.

2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 49 Kassenprüfung

1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller
Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 50 Auflösung

1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der 1. Vorsitzende die laufenden Geschäfte zu beendigen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig
anerkannten Tierschutzverein oder einer als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt –
zufließen.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Satzung ist nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Vereinsregister) und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg/Wümme unter der Nr. VR 170484 in Kraft getreten.

 

 
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